(1) Liegt das Schiff in einem Hafen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, so hat das in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt, die Wahl zwischen der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders und der Krankenbehandlung der Krankenkasse.
(2) Der Reeder kann das in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die Krankenkasse verweisen, wenn ein Schiffsarzt oder ein Vertragsarzt des Reeders nicht zur Verfügung steht oder wenn die Krankheit oder das Verhalten des Kranken das Verbleiben an Bord nicht gestattet oder unzumutbar macht oder wenn der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 61 PflegeVG Änderung des Seemannsgesetzes ... 52a Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmitglied im Sinne der §§ 42 bis 52 steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zitierung „§§ 41 bis 47, 48 Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung „§§ 41 bis 60" ... 41 bis 47, 48 Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung „§§ 41 bis 60" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 ...