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§ 64 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 64 Außerordentliche Kündigung gegenüber dem Besatzungsmitglied



(1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmitglieds kann diesem gegenüber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn es

1.
für den übernommenen Schiffsdienst aus Gründen, die schon vor der Begründung des Heuerverhältnisses bestanden, untauglich ist, es sei denn, daß dem Reeder diese Gründe zu diesem Zeitpunkt bekannt waren oder den Umständen nach bekannt sein mußten,

2.
eine ansteckende Krankheit verschweigt, durch die es andere gefährdet, oder nicht angibt, daß es Dauerausscheider von Erregern des Typhus oder Paratyphus ist,

3.
seine Pflichten aus dem Heuerverhältnis beharrlich oder in besonders grober Weise verletzt,

4.
eine Straftat begeht, die sein weiteres Verbleiben an Bord unzumutbar macht,

5.
durch eine von ihm begangene Straftat arbeitsunfähig wird.

(2) Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordentliche Kündigung und deren Grund unverzüglich in das Schiffstagebuch einzutragen und eine von ihm unterzeichnete Abschrift der Eintragung dem Besatzungsmitglied auszuhändigen.

(3) Wird die fristlose Kündigung auf See ausgesprochen oder bleibt das Besatzungsmitglied nach einer fristlosen Kündigung an Bord, so hat es den bei der Heimschaffung hilfsbedürftiger Seeleute üblichen Verpflegungssatz zu entrichten.



 

Zitierungen von § 64 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 SeemG Außerordentliche Kündigung gegenüber dem Besatzungsmitglied aus anderen Gründen
... des Heuerverhältnisses mit dem Besatzungsmitglied aus anderen wichtigen, nicht in § 64 genannten Gründen unzumutbar, so kann ihm ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ...
§ 68a SeemG Schriftform der außerordentlichen Kündigung
... außerordentliche Kündigung des Heuerverhältnisses nach den §§ 64 bis 68 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ...
§ 69 SeemG Vorläufige Entscheidung des Seemannsamts über die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung
... das Heuerverhältnis in den Fällen der §§ 64 , 65, 67 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 oder des § 68 außerhalb des Geltungsbereichs des ...
§ 72 SeemG Anspruch auf Heimschaffung
... Bestimmungsort, 1. in den Fällen der §§ 49 und 64 bis 67, 2. wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes ...
§ 74 SeemG Durchführung und Kosten der Heimschaffung
...  (5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung gemäß § 64 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung ...