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§ 67 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 67 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied



Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen,

1.
wenn sich der Reeder oder der Kapitän ihm gegenüber einer schweren Pflichtverletzung schuldig macht,

2.
wenn der Kapitän es in erheblicher Weise in der Ehre verletzt, es mißhandelt oder seine Mißhandlung durch andere Personen duldet,

3.
wenn das Schiff die Flagge wechselt,

4.
wenn der Vorschrift des § 55 Abs. 3 zuwider Urlaub nicht gewährt wird,

5.
wenn das Schiff einen verseuchten Hafen anlaufen soll oder einen Hafen bei Ausbruch einer Seuche nicht unverzüglich verläßt und sich daraus schwere gesundheitliche Gefahren für das Besatzungsmitglied ergeben können,

6.
wenn das Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem es besonderen Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen ausgesetzt ist, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verläßt,

7.
wenn das Schiff nicht seetüchtig ist, die Aufenthaltsräume für die Besatzung gesundheitsschädlich sind, die für die Schiffsbesatzung mitgenommenen Speisen oder Getränke ungenügend oder verdorben sind oder das Schiff unzureichend bemannt ist; zur fristlosen Kündigung ist das Besatzungsmitglied in diesen Fällen jedoch nur berechtigt, wenn die Mängel in angemessener Frist auf Beschwerde hin nicht abgestellt werden.

Das Kündigungsrecht nach Nummern 5 und 6 entfällt, wenn dem Besatzungsmitglied die Gründe, die zur Kündigung berechtigten, vor Antritt der Reise bekannt waren oder den Umständen nach bekannt sein mußten.



 

Zitierungen von § 67 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 68a SeemG Schriftform der außerordentlichen Kündigung
... außerordentliche Kündigung des Heuerverhältnisses nach den §§ 64 bis 68 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ...
§ 69 SeemG Vorläufige Entscheidung des Seemannsamts über die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung
... das Heuerverhältnis in den Fällen der §§ 64, 65, 67 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 oder des § 68 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ...
§ 70 SeemG Heueranspruch bei außerordentlicher Kündigung durch das Besatzungsmitglied
... den Fällen des § 67 hat das Besatzungsmitglied vom Zeitpunkt der Kündigung ab Anspruch auf Zahlung der Heuer ...
§ 72 SeemG Anspruch auf Heimschaffung
... Bestimmungsort, 1. in den Fällen der §§ 49 und 64 bis 67 , 2. wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis ...