Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 76 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|

§ 76 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds


§ 76 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem Seemannsamt, das zuerst erreicht wird, oder mit dessen Zustimmung einem anderen Seemannsamt zu übergeben. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines verstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem für den Heimat- oder Registerhafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständigen Seemannsamt zu überweisen.

(3) Das Seemannsamt hat die Sachen und das Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds den Erben auf deren Kosten zu übermitteln.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 76 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... der §§ 23 bis 26, 30 bis 37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60, §§ 66, 75 bis 77 finden sinngemäß auch auf den Kapitän Anwendung. (2) Das auf ...
§ 79 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen
... Dritten Abschnitts mit Ausnahme der § 29 Abs. 2, §§ 42 bis 47, 49, 50, 52, 71 bis 76 finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine ...
§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
... der Schiffsbesatzung, 3. den Vorschriften der §§ 52 und 76 Abs. 1 über die Sorge für die Sachen und das Heuerguthaben eines erkrankten, verletzten ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed