Für die Besatzungsmitglieder von Fahrgastschiffen, Fährschiffen, Fördeschiffen und Schiffen des Seebäderverkehrs gilt §
140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für Besatzungsmitglieder der in Satz 1 genannten Schiffe, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des §
140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligt werden; §
140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.