Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Dritter Unterabschnitt - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Vierter Abschnitt Arbeitsschutz
Dritter Unterabschnitt Schutz für Frauen
§ 92 Beschäftigung weiblicher Besatzungsmitglieder
§ 93 (weggefallen)

Vierter Abschnitt Arbeitsschutz

Dritter Unterabschnitt Schutz für Frauen

§ 92 Beschäftigung weiblicher Besatzungsmitglieder


§ 92 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen die Beschäftigung einer Frau auf einem bestimmten Schiff oder mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen in einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 hinaus verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt ist.

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§ 93 (weggefallen)






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