interne Verweise§ 97 SeemG Mehrarbeit der Jugendlichen ... ist die Mehrarbeit zu vergüten, wobei der Zuschlag für Jugendliche abweichend von § 90 Abs. 1 für jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Viertel eines Zweihundertstels der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/v5664.htm