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§ 90 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 90 Vergütung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit



(1) Wird ein Besatzungsmitglied über die in den §§ 85 bis 87 und 96 bestimmten Grenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, so ist ihm, abgesehen von den Fällen des § 88, für jede Stunde eine Vergütung in Höhe von mindestens einem Zweihundertstel der Grundheuer sowie ein angemessener Zuschlag zu zahlen. Ist die Höhe des Zuschlags nicht durch Tarifvertrag festgelegt, so beträgt er für die ersten sechzig Mehrarbeitsstunden des Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst im Hafen je ein Viertel, für die folgenden dreißig je die Hälfte eines Zweihundertstels der Grundheuer und für jede weitere Mehrarbeitsstunde ein Zweihundertstel der Grundheuer.

(2) Mehrarbeit, die in den Fällen des § 88 Abs. 1 Nr. 3 geleistet wird, ist, falls es sich um gewerbsmäßige Bergung handelt, angemessen zu vergüten.

(3) Dem Besatzungsmitglied ist, abgesehen vom Wachdienst,

1.
bei Sonn- und Feiertagsarbeit, auf See mit Ausnahme der Arbeiten nach § 87 Abs. 4,

2.
bei Arbeiten, die im Falle des § 85 Abs. 2 an Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen außerhalb der in § 86 Abs. 1 Satz 3 und § 87 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden,

für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens einem Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer zu zahlen; sind Arbeiten zugleich solche nach Nummern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal zu zahlen. Sind diese Arbeiten zugleich Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1, so gelten für die Vergütung die im Tarifvertrag oder in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Sätze mit der Maßgabe, daß sich der Mindestzuschlag bei Arbeiten nach Nummer 1 jeweils um ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer erhöht.

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Zitierungen von § 90 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 97 SeemG Mehrarbeit der Jugendlichen
... ist die Mehrarbeit zu vergüten, wobei der Zuschlag für Jugendliche abweichend von § 90 Abs. 1 für jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Viertel eines Zweihundertstels der ...
§ 138 SeemG Zwei-Wachen-Schiffe
... der Arbeitszeit über die Grenzen des Absatzes 1 Satz 1 hinaus sind nach § 90 zu ...
§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
... der §§ 53, 54 und 60, 2. von den Vorschriften der §§ 90 , 91 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an ...