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Änderung §§ 33 und 34 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 33 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§§ 33 und 34 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Überwachung der Schutzmaßnahmen


(Text neue Fassung)

§§ 33 und 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Unternehmer hat die Überwachung der zum Schutze des Meeres erforderlichen betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen für jede Bohr- oder Gewinnungsplattform und darüber hinaus für größere Betriebseinheiten mit deren Leitung beauftragten verantwortlichen Personen zu übertragen. Diese Personen müssen die hierfür erforderliche Fachkunde und berufliche Erfahrung besitzen. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 weisungsfrei. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 hat der Unternehmer der zuständigen Behörde nachzuweisen.