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§ 134d - Aktiengesetz (AktG)

§ 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater



(1) 1Stimmrechtsberater haben jährlich zu erklären, dass sie den Vorgaben eines näher bezeichneten Verhaltenskodex entsprochen haben und entsprechen oder welche Vorgaben des Verhaltenskodex sie nicht eingehalten haben und einhalten und welche Maßnahmen sie stattdessen getroffen haben. 2Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex einhalten, haben sie zu erklären, warum nicht.

(2) Stimmrechtsberater veröffentlichen jährlich Informationen

1.
zu den wesentlichen Merkmalen der eingesetzten Methoden und Modelle sowie ihren Hauptinformationsquellen,

2.
zu den zur Qualitätssicherung sowie zur Vermeidung und zur Behandlung von potentiellen Interessenkonflikten eingesetzten Verfahren,

3.
zur Qualifikation der an der Stimmrechtsberatung beteiligten Mitarbeiter,

4.
zur Art und Weise, wie nationale Marktbedingungen sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigt werden,

5.
zu den wesentlichen Merkmalen der verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte,

6.
dazu, wie und wie oft das Gespräch mit den betroffenen Gesellschaften und deren Interessenträgern gesucht wird.

(3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind gesondert oder gebündelt auf der Internetseite des Stimmrechtsberaters für mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich zu machen und jährlich zu aktualisieren.

(4) Stimmrechtsberater haben ihre Kunden unverzüglich über Interessenkonflikte sowie über diesbezügliche Gegenmaßnahmen zu informieren.





 

Frühere Fassungen von § 134d AktG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2637

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 134d AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134d AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 134a AktG Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich (vom 26.06.2021)
... Im Sinne der §§ 134b bis 135 ist 1. institutioneller Anleger: a) ein Unternehmen mit Erlaubnis ... institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater sind die §§ 134b bis 135 nur anwendbar, soweit sie den folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... 1 oder 3 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 10. entgegen § 134d Absatz 3 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, ... Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 11. entgegen § 134d Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... gilt entsprechend." 18. Nach § 134 werden die folgenden §§ 134a bis 134d eingefügt: „§ 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich  ... 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich (1) Im Sinne der §§ 134b bis 135 ist 1. institutioneller Anleger: a) ein Unternehmen mit Erlaubnis ... institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater sind die §§ 134b bis 135 nur anwendbar, soweit sie den folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des ... in den Gesellschaften, insbesondere durch Ausübung von Aktionärsrechten. § 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater (1) Stimmrechtsberater haben ... 1 oder 3 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 10. entgegen § 134d Absatz 3 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, ... nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, 11. entgegen § 134d Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder ...