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§ 14 - Aktiengesetz (AktG)

§ 14 Zuständigkeit



Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.



 

Zitierungen von § 14 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 147 AktG Geltendmachung von Ersatzansprüchen (vom 01.09.2009)
... Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht ( § 14 ) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals ...