§ 57 - Aktiengesetz (AktG)

§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen


§ 57 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. 2Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. 3Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. 4Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2026 m.W.v. 1. November 2008

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 57 AktG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 57 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 291 AktG Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag (vom 01.11.2008)
... Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57 , 58 und ...
§ 292 AktG Andere Unternehmensverträge
... dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57 , 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses ...
§ 323 AktG Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
... der eingegliederten Gesellschaft an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57 , 58 und ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 47 BörsG Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr (vom 15.12.2023)
...  (3) Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz ...

D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 27 DMBilG Neufestsetzung
... erhalten und von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs. 1 Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des Gesetzes betreffend ...

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
§ 10 WStBG Stille Gesellschaft (vom 28.03.2020)
... stillen Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des Aktiengesetzes ...
§ 19 WStBG Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen (vom 28.03.2020)
... der Fonds an der Erstellung der Wertpapierprospekte oder Unterlagen mitgewirkt hat. (4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maßnahmen des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1, auf die Übernahme ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 5 MoMiG Änderung des Aktiengesetzes
... denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war." 5. § 57 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 5 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des Aktiengesetzes." 9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... an der Erstellung der Wertpapierprospekte oder Unterlagen mitgewirkt hat. (4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maßnahmen des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1, auf ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... stillen Gesellschaft nach Absatz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im Sinne des § 57 des Aktiengesetzes . § 11 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss  ... Fonds an der Erstellung der Wertpapierprospekte oder Unterlagen mitgewirkt hat. (4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maßnahmen des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1, auf die Übernahme ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
...  (3) Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed