§ 158 - Aktiengesetz (AktG)

§ 158 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung


§ 158 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" in Fortführung der Numerierung um die folgenden Posten zu ergänzen:

1.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr

2.
Entnahmen aus der Kapitalrücklage

3.
Entnahmen aus Gewinnrücklagen

a)
aus der gesetzlichen Rücklage

b)
aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

c)
aus satzungsmäßigen Rücklagen

d)
aus anderen Gewinnrücklagen

4.
Einstellungen in Gewinnrücklagen

a)
in die gesetzliche Rücklage

b)
in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen

c)
in satzungsmäßige Rücklagen

d)
in andere Gewinnrücklagen

5.
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

2Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden.

(2) 1Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. 2Andere Beträge dürfen nicht abgesetzt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) G. v. 20. Dezember 2012 BGBl. I S. 2751 m.W.v. 28. Dezember 2012

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Frühere Fassungen von § 158 AktG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 3 Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 5 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 158 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 158 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 26f EGAktG Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (vom 28.12.2012)
... §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes in der Fassung des ... vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der bis zum 27. Dezember ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 108 KAGB Rechtsform, anwendbare Vorschriften (vom 18.03.2016)
... den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Absatz 5, der §§ 150 bis 158 , 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses ...
§ 140 KAGB Rechtsform, anwendbare Vorschriften (vom 28.03.2020)
... Unterabschnitts nichts anderes ergibt. (2) § 23 Absatz 5, die §§ 150 bis 158 , 161 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden. (3) Auf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 BilMoG Änderung des Aktiengesetzes
... 319a Abs. 1" die Angabe „, § 319b" eingefügt. 8. In § 158 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b werden die Wörter „Rücklage ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158 , 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses ... und Schulden bestimmen sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine Anwendung. (3) Die Gliederung und der Ausweis von ...

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Artikel 3 MicroBilG Änderung des Aktiengesetzes
... § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen." 2. Dem § 158 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht ...
Artikel 4 MicroBilG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz Die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes in der Fassung des ... vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der bis zum 27. Dezember ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158 , 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses ...
§ 110 InvG Jahresabschluss und Lagebericht (vom 01.07.2011)
... bestimmen sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine Anwendung. (3) Die Gliederung und der Ausweis von ...


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