§ 255 - Aktiengesetz (AktG)

§ 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen


§ 255 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 7 nicht ein anderes ergibt.

(2) Die Anfechtung kann nicht auf § 243 Absatz 2 oder darauf gestützt werden, dass der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig ist.

(3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a.

(4) Ist das Bezugsrecht in anderer Weise als nach § 186 Absatz 3 Satz 4 ganz oder zum Teil ausgeschlossen und ist der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage unangemessen niedrig, so kann jeder Aktionär, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, unbeschadet der §§ 255a und 255b von der Gesellschaft einen Ausgleich durch bare Ausgleichszahlung verlangen, soweit sein Bezugsrecht ausgeschlossen ist.

(5) 1Bei börsennotierten Gesellschaften entspricht der Wert der gewährten Aktien ihrem Börsenkurs. 2Unterschreitet der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich, so entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Absatz 4 Satz 2. 3Der Börsenkurs ist nicht allein maßgebend, wenn

1.
die Aktiengesellschaft entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die sie unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die sie unmittelbar betrifft, veröffentlicht oder

2.
ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt, der den Börsenkurs beeinflusst hat oder hierzu geeignet war oder

3.
für die Aktien der Aktiengesellschaft während der letzten drei Monate vor Ablauf des der Entscheidung über die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt wurden und mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander abweichen.

4Für die Berechnung des Börsenkurses ist § 5 Absatz 1 bis 3 der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass anstelle der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Ablauf des der Entscheidung über die Ausgabe der neuen Aktien vorausgehenden Tages tritt. 5Ist der Börsenkurs an diesem Tag niedriger, ist dieser Börsenkurs maßgeblich. 6Satz 3 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, sofern der Verstoß oder die Manipulation keine oder nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 4 errechneten Kurs hatten.

(6) 1Die Ausgleichszahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgt ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(7) Die Ausgleichszahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.


Text in der Fassung des Artikels 13 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 255 AktG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 13 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 255 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 255 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 255a AktG Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 15.12.2023)
... die Kapitalerhöhung kann bestimmt werden, dass anstelle einer baren Ausgleichszahlung ( § 255 Absatz 4 ) zusätzliche Aktien der Gesellschaft gewährt werden. § 72a Absatz 1 Satz ... ist den anspruchsberechtigten Aktionären Ausgleich durch eine bare Zuzahlung gemäß § 255 Absatz 4 bis 7 zu gewähren, 1. um Spitzenbeträge auszugleichen oder 2. wenn die ... niedrigen Einlage nicht ausgeschüttet oder geleistet worden sind. (6) § 255 Absatz 5 bis 7 ist mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Ansprüche auf eine ... eine Entschädigung in Geld gemäß den Absätzen 3 und 4 sind gemäß § 255 Absatz 6 Satz 1 ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem die Abfindung oder der Anspruch auf Gewinnausschüttung ...
§ 255b AktG Kapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 15.12.2023)
...  (6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 255 Absatz 2  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 26p EGAktG Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (vom 15.12.2023)
... § 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des ...

Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
G. v. 24.12.1956 BGBl. I S. 1073
§ 4 KredInstNdlAufhG
... §§ 233ff. des Aktiengesetzes oder die Übertragung des Vermögens nach § 255 des Aktiengesetzes oder nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und ...

Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 1 SpruchG Anwendungsbereich (vom 15.12.2023)
... der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen ( § 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a des Aktiengesetzes); 2. des Ausgleichs für außenstehende ...
§ 10a SpruchG Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 15.12.2023)
... dem Zinsanspruch gemäß § 72a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes oder § 255 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 255a Absatz 6 des Aktiengesetzes zugrunde zu legenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 4 BilRUG Änderung des Aktiengesetzes
... 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274" durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 1 ZuFinG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen ( § 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a des Aktiengesetzes);". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden ... dem Zinsanspruch gemäß § 72a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes oder § 255 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 255a Absatz 6 des Aktiengesetzes zugrunde zu legenden ...
Artikel 13 ZuFinG Änderung des Aktiengesetzes
... „Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien kann nicht vorgesehen werden." 13. § 255 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „werden" ... das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt." 14. Nach § 255 werden die folgenden §§ 255a und 255b eingefügt: „§ 255a ... die Kapitalerhöhung kann bestimmt werden, dass anstelle einer baren Ausgleichszahlung ( § 255 Absatz 4 ) zusätzliche Aktien der Gesellschaft gewährt werden. § 72a Absatz 1 Satz 2 des ... ist den anspruchsberechtigten Aktionären Ausgleich durch eine bare Zuzahlung gemäß § 255 Absatz 4 bis 7 zu gewähren, 1. um Spitzenbeträge auszugleichen oder 2. wenn die ... niedrigen Einlage nicht ausgeschüttet oder geleistet worden sind. (6) § 255 Absatz 5 bis 7 ist mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Ansprüche auf eine ... eine Entschädigung in Geld gemäß den Absätzen 3 und 4 sind gemäß § 255 Absatz 6 Satz 1 ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, zu dem die Abfindung oder der Anspruch auf Gewinnausschüttung ... (6) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 255 Absatz 2  ...
Artikel 14 ZuFinG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
...  „§ 26p Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz § 255 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie die §§ 255a und 255b des ...


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