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Änderung § 327d AktG vom 01.09.2009

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§ 327d AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 327d AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479

(Textabschnitt unverändert)

§ 327d Durchführung der Hauptversammlung


(Text alte Fassung)

In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

(Text neue Fassung)

1 In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. 2 Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.