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Änderung § 190 AktG vom 01.01.2007

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§ 190 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 190 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

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§ 190 Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 190 (aufgehoben)


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In die Bekanntmachung der Eintragung (§ 188) sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) aufzunehmen. Bei der Bekanntmachung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.