Änderung § 196 AktG vom 01.01.2007

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§ 196 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 196 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 196 Bekanntmachung der Eintragung


(Text neue Fassung)

§ 196 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In die Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen und ein Hinweis auf den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4) aufzunehmen. Für die Festsetzungen nach § 194 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.



 



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