§ 174 - Aktiengesetz (AktG)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Erstes Buch Aktiengesellschaft
Fünfter Teil Rechnungslegung. Gewinnverwendung
Dritter Abschnitt Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
Zweiter Unterabschnitt Gewinnverwendung
§ 174

Erstes Buch Aktiengesellschaft

Fünfter Teil Rechnungslegung. Gewinnverwendung

Dritter Abschnitt Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung

Zweiter Unterabschnitt Gewinnverwendung

§ 174


§ 174 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.

(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

1.
der Bilanzgewinn;

2.
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;

3.
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;

4.
ein Gewinnvortrag;

5.
der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.

(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.



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