§ 3 - Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten (OPrAGebG k.a.Abk.)

Artikel 29 G. v. 23.06.1970 BGBl. I S. 805, 818; zuletzt geändert durch Artikel 45 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 26.06.1970; FNA: 202-3-2 Verwaltungsgebühren
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§ 3



Es werden aufgehoben, soweit sie Bundesrecht geworden sind:

1.
das Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 563),

2.
die Ausführungsbestimmung zum Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 565).



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