Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten (OPrAGebG k.a.Abk.)

Artikel 29 G. v. 23.06.1970 BGBl. I S. 805, 818; zuletzt geändert durch Artikel 45 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 26.06.1970; FNA: 202-3-2 Verwaltungsgebühren
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§ 1
§ 2
§ 3

§ 1



Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes durch das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a.M. können Prüfungsgebühren erhoben werden. Die Gebühr für die einzelne Prüfung darf 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.

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§ 2


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Höhe der Gebühren im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können die Stundung, der Erlaß und die Erstattung der Gebühren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.


Text in der Fassung des Artikels 45 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 3



Es werden aufgehoben, soweit sie Bundesrecht geworden sind:

1.
das Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 563),

2.
die Ausführungsbestimmung zum Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 565).



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