| § 19 G 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung | § 19 G 10 n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
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(Text alte Fassung) § 19 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 19 Bußgeldvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder 3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. (3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle. | 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist, 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut, 4. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle. |