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Änderung § 9 G 10 vom 21.11.2015

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§ 9 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 9 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Antrag


(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,

2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und

(Text neue Fassung)

3. der Militärische Abschirmdienst und

4. der Bundesnachrichtendienst

durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3 In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.



(3) 1 Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.


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