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Änderung § 9 G 10 vom 21.11.2015

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§ 9 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 9 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Antrag


(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,

2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,

(Text alte Fassung)

3. das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und

(Text neue Fassung)

3. der Militärische Abschirmdienst und

4. der Bundesnachrichtendienst

durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

(3) 1 Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. 2 Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. 3 In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.



 (keine frühere Fassung vorhanden)