Änderung § 20 G 10 vom 24.02.2007

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§ 20 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2007 geltenden Fassung
§ 20 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Entschädigung


(Text alte Fassung)

Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur

a)
Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und

b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9

bemisst.

(Text neue Fassung)

Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich

a)
bei Maßnahmen zur Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und

b) bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes

bemisst. Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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