Abschnitt 7 - Artikel 10-Gesetz (G 10)

Artikel 1 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 29.06.2001; FNA: 190-4 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 20 Entschädigung
§ 21 Einschränkung von Grundrechten
§ 22 Übergangsregelung

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 20 Entschädigung


§ 20 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 9. Juli 2021

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§ 21 Einschränkung von Grundrechten



Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

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§ 22 Übergangsregelung


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist

1.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,

2.
§ 15a nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 9. Juli 2021



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