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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2008 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt (TWirtAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 130; aufgehoben durch Artikel 11 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-8-6 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung zeitlich befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.