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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.11.2008 aufgehoben

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt (TWirtAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 130; aufgehoben durch Artikel 11 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-8-6 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand



(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb mit Rinder-, Schweine-, Schaf-, Geflügel-, Pelztier- oder Bienenhaltung sein, der nach seiner Einrichtung und seiner Bewirtschaftung die Voraussetzung dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 10. März 1976 (BGBl. I S. 514) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt und die Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen.

(3) Die Ausbildungsstätte soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden. Die Wirtschaftsergebnisse sollen buchführungsmäßig erfaßt werden. Die Gebäude und baulichen Anlagen müssen den in der Tierhaltung zu stellenden Anforderungen entsprechen.

(4) Die Tierhaltung muß so ausgerichtet sein, daß eine angemessene, vielseitige Ausbildung in einem oder mehreren Schwerpunkten der Tierhaltung gewährleistet ist. Ferner müssen der Umfang des Tierbestandes und die Intensität der Bewirtschaftung eine gründliche Ausbildung ermöglichen.

(5) Die Ausbildungsstätte muß mit den in der Tierhaltung allgemein gebräuchlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maschinen, Geräten und Werkzeugen ausgestattet sein. Ferner müssen die technischen Einrichtungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen Instandsetzungen vorhanden sein.

(6) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können.

(7) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet ist.


§ 2 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung zeitlich befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.


§ 3 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.