Artikel 6 - Verkehrsfinanzgesetz 1971 (VerkFinG 1971 k.a.Abk.)

G. v. 28.02.1972 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 99 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.03.1972; FNA: 910-7 Allgemeines Straßenbaurecht
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Artikel 6



§ 1 Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes - Landwirtschaft


(Änderungsvorschrift)

§ 2 Übergangsregelung


Für Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Verbilligungsberechtigten bezogen wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 32,15 DM für 100 l Gasöl. Satz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilligungsbeträgen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenes Gasöl entsprechend.



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