Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 17.10.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SpBootRÄndV am 17. Oktober 2012 und Änderungshistorie der SportbootFüV-See

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Eignung und Befähigung


(1) Eine Fahrerlaubnis kann erhalten, wer

1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

2. körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich und auf Grund seines Verhaltens im Verkehr als zuverlässig anzusehen ist und

3. seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen hat.

Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere eine Person, die über kein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt oder von Alkohol, Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder Arzneimitteln abhängig ist.

(3) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden,

1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Schiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3. der eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis im Schifffahrtsbereich von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist, oder

4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für den Schiffsverkehr ausgesprochen wurde.

(Text alte Fassung)

(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten oder eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes verlangt werden.

(Text neue Fassung)

(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage

1.
amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten,

2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-See nicht älter als zwölf Monate ist,
oder

3.
eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes

verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse
verlangt werden.

(5) Bewerbern, die beschränkt tauglich sind oder die nach Absatz 3 Satz 2 als unzuverlässig angesehen werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Für die Erteilung der Auflagen ist der Prüfungsausschuss zuständig, der die Fahrerlaubnis erteilt oder erteilt hat.