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§ 2 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 2 Eignung und Befähigung



(1) Eine Fahrerlaubnis kann erhalten, wer

1.
das 16. Lebensjahr vollendet hat,

2.
körperlich und geistig zum Führen eines Sportbootes tauglich und auf Grund seines Verhaltens im Verkehr als zuverlässig anzusehen ist und

3.
seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen hat.

Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere eine Person, die über kein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt oder von Alkohol, Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder Arzneimitteln abhängig ist.

(3) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine Person angesehen werden,

1.
die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Schiffsverkehrs erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3.
der eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis im Schifffahrtsbereich von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist, oder

4.
gegen die wiederholt ein Fahrverbot für den Schiffsverkehr ausgesprochen wurde.

(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung des Bewerbers kann die Vorlage

1.
amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten,

2.
eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung auf den Sportbootführerschein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder

3.
eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes

verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.

(5) Bewerbern, die beschränkt tauglich sind oder die nach Absatz 3 Satz 2 als unzuverlässig angesehen werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Die Auflagen sind im Sportbootführerschein zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren ausgeglichen werden können. Für die Erteilung der Auflagen ist der Prüfungsausschuss zuständig, der die Fahrerlaubnis erteilt oder erteilt hat.



 
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Frühere Fassungen von § 2 Sportbootführerscheinverordnung-See

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Sportbootführerscheinverordnung-See

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-See selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SportbootFüV-See Entziehung der Fahrerlaubnis (vom 04.06.2016)
... Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind. (2) Vorbehaltlich der Anwendung des ... berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat oder b) einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nachgekommen ist sowie 2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz ... nach § 2 Abs. 5 nicht nachgekommen ist sowie 2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2. (3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet die ...
§ 8a SportbootFüV-See Fahrverbot (vom 04.06.2016)
... nach Absatz 3 kann in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber einer Person ausgesprochen werden, die nach ...
§ 10 SportbootFüV-See Gebühren und Auslagen (vom 04.06.2016)
... die nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 2 Abs. 3 5,50 Euro, 5. für die Ausstellung einer Ersatz-  ...
§ 11 SportbootFüV-See Überwachung (vom 04.06.2016)
... oder ein anerkanntes Befähigungszeugnis mitführen oder die nach § 2 Abs. 3 erteilten Auflagen erfüllt haben, obliegt den Schifffahrtspolizeibehörden. ...
§ 12 SportbootFüV-See Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... zur Prüfung nicht aushändigt, 5. einer vollstreckbaren Auflage nach § 2 Absatz 5 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 2 SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt." 2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zur Feststellung oder ... ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 5" ... 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 5" ...