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Änderung § 10 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Sportbootführerscheinverordnung-See, alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der SportbootFüV-See

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 172 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 10 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben:



(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:

(Textabschnitt unverändert)


1. | für die Zulassung zur
Führerscheinprüfung | 12,00 Euro,

2. | für die Abnahme der
Führerscheinprüfung | 35,00 Euro,

3. | für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis nach
Bestehen der Prüfung | 15,00 Euro,

4. | für die nachträgliche
Erteilung von Auflagen
nach § 2 Abs. 3 | 5,50 Euro,

5. | für die Ausstellung einer Ersatz-
ausfertigung nach § 7 | 15,00 Euro,

6. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
ohne Prüfung nach § 13 | 15,00 Euro,

7. | für die Ablehnung eines Antrags | 9,50 Euro,

8. | für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
nach § 8 und die Verhängung eines
Fahrverbots nach § 8a | 42,50 Euro
bis
125,00 Euro,

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9. | für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des
Widerspruchs nicht nur auf der
Unbeachtlichkeit der Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100
Prozent
der Gebühr
für die ange-
griffene
Amtshandlung,

mindestens
25,00 Euro,



9. | für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des
Widerspruchs nicht nur auf der
Unbeachtlichkeit der Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100
Prozent
der Gebühr
für die ange-
griffene
individuell zurechenbare öffentliche Leistung,

mindestens
25,00 Euro,

10. | in den Fällen der Zurücknahme eines
Widerspruchs gegen eine Sachent-
scheidung nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung | bis zu 100
Prozent der
Widerspruchs-
gebühr, min-
destens
15,00 Euro,

11. | Reisekosten für die Mitglieder der
Prüfungskommissionen und die
Kosten für die Bereitstellung von
Prüfungsräumen. |

vorherige Änderung


(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung




(2) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen,

2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden,

3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.