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Synopse aller Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung-See am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 517 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportbootFüV-See.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 517 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Fahrerlaubnis


(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Keiner Erlaubnis bedürfen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in jeweils geltender Fassung oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen,

(Text neue Fassung)

1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in jeweils geltender Fassung oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen,

2. ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, es sei denn, dass in dem Staat ihres Wohnsitzes für das Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die mit den Seeschifffahrtsstraßen vergleichbar sind, ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben ist; in diesem Fall sind die Inhaber des in dem Staat ihres Wohnsitzes geltenden Befähigungsnachweises ausgenommen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

3. Führer von Sportbooten, wenn die Sportboote keinen Motorantrieb haben oder mit einem Motorantrieb ausgerüstet sind, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Propellerwelle 3,68 Kilowatt oder weniger beträgt.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage (Sportbootführerschein-See) nachzuweisen. Der Sportbootführerschein-See oder, wenn vorhanden, der Sportküstenschifferschein, der Sportseeschifferschein oder der Sporthochseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1938), in der jeweils geltenden Fassung oder ein in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim Führen von Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Eine nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107), erteilte Fahrerlaubnis steht einer Fahrerlaubnis im Sinne des Absatzes 1 gleich. Ein nach dieser Verordnung ausgestellter Motorbootführerschein gilt als Sportbootführerschein im Sinne des Absatzes 2.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Beauftragung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Kosten zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest bedient. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.



Der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Kosten zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das sich bei der Durchführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest bedient. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Kosten


(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben:


1. | für die Zulassung zur
Führerscheinprüfung | 12,00 Euro,

2. | für die Abnahme der
Führerscheinprüfung | 35,00 Euro,

3. | für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis nach
Bestehen der Prüfung | 15,00 Euro,

4. | für die nachträgliche
Erteilung von Auflagen
nach § 2 Abs. 3 | 5,50 Euro,

5. | für die Ausstellung einer Ersatz-
ausfertigung nach § 7 | 15,00 Euro,

6. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
ohne Prüfung nach § 13 | 15,00 Euro,

7. | für die Ablehnung eines Antrags | 9,50 Euro,

8. | für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
nach § 8 und die Verhängung eines
Fahrverbots nach § 8a | 42,50 Euro
bis
125,00 Euro,

9. | für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruchs
gegen eine Sachentscheidung,
soweit die Erfolglosigkeit des
Widerspruchs nicht nur auf der
Unbeachtlichkeit der Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes beruht | bis zu 100
Prozent
der Gebühr
für die ange-
griffene
Amtshandlung,
mindestens
25,00 Euro,

10. | in den Fällen der Zurücknahme eines
Widerspruchs gegen eine Sachent-
scheidung nach Beginn der sach-
lichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung | bis zu 100
Prozent der
Widerspruchs-
gebühr, min-
destens
15,00 Euro,

11. | Reisekosten für die Mitglieder der
Prüfungskommissionen und die
Kosten für die Bereitstellung von
Prüfungsräumen. |

vorherige Änderung


(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen




(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 von den Prüfungsausschüssen,

2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 10 von den beauftragten Verbänden,

3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.