Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (
Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach den
§§ 1 und
5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2024.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 360
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111