§ 9 - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 9 Generelles Anwendungsverbot


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2024.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung V. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4111 m.W.v. 8. September 2021

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Frühere Fassungen von § 9 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2021Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 25.11.2013 BGBl. I S. 4020
aktuellvor 01.12.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PflSchAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchAnwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 360
§ 1 PflSchAnwAusnV Vorläufige Aussetzung bestimmter Verbote
... 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 27a und 27b, sowie der § 9 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
Artikel 1 5. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen." 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Generelles Anwendungsverbot  ... Arten, genehmigen." 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Generelles Anwendungsverbot Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1 Nummer 27a und ...


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