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§ 4a - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4a Verbot der Anwendung an Gewässern



(1) 1Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet werden. 2Abweichend von Satz 1 beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. 3Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. 4Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 1. Juli 2020. 5Sind mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen unberührt. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen.





 

Frühere Fassungen von § 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2022Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 01.06.2022 BGBl. I S. 867
aktuell vorher 08.09.2021Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
aktuellvor 08.09.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a PflSchAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchAnwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 PflSchAnwV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024)
... § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 15 GAPKondV Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
... der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4111
Artikel 1 5. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... ist nicht zulässig." 2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt: „§ 4 Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den ... Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten. § 4a Verbot der Anwendung an Gewässern (1) Pflanzenschutzmittel dürfen an ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867
Artikel 1 6. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... wird das Wort „und" am Ende durch das Wort „oder" ersetzt. 2. In § 4a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „8. September 2021" durch die Angabe „1. Juli 2020" ... 2, § 3b Absatz 3, 4 oder 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 ...
Artikel 2 6. PflSchAnwVÄndV Weitere Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 ...