§ 2 - Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 10.11.1992 BGBl. I S. 1887; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867
Geltung ab 22.11.1992; FNA: 7823-5-9 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2011Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchAnwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchAnwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PflSchAnwV Verunreinigungen
... Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den Anlagen ...
§ 7 PflSchAnwV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen. (2) ... oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in ... mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, abweichend von a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in ...
§ 8 PflSchAnwV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024)
... Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 , § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a ...
Anlage 2 PflSchAnwV (zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2) Eingeschränktes Anwendungsverbot
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 2 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden a) in Absatz 1 das Absatzzeichen (1) gestrichen und b) Absatz 2 ... 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1 ... 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 " ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1 werden a) in der Nummer 1 die Angabe ... 4. In § 8 Absatz 1 werden a) in der Nummer 1 die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2" ersetzt und b) die Nummer 2 ... a) in der Nummer 1 die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 " ersetzt und b) die Nummer 2 aufgehoben. 5. In Anlage 3 Abschnitt B ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
V. v. 01.06.2022 BGBl. I S. 867
Artikel 1 6. PflSchAnwVÄndV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 , § 3 Absatz 1 oder 2, § 3b Absatz 3, 4 oder 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in ...
Artikel 2 6. PflSchAnwVÄndV Weitere Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 , § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a ...


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