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Synopse aller Änderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung am 28.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2011 durch Artikel 2 der 9. PflSchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflSchAnwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Eingeschränktes Anwendungsverbot


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

(2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht verwertet werden.


(Text neue Fassung)

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

§ 3 Anwendungsbeschränkungen


(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.

(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht

1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder

2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder

3. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten



(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten

1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder

2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers

nicht angewandt werden dürfen.



§ 7 Ausnahmen


(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß

1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,



a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,

b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff

bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können;

2. im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, abweichend von

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,



a) § 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,

b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff

bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des Grundwassers und des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Obst verwertet,



1. entgegen § 1, § 2, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,

2. (aufgehoben)

3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt oder

4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Anwendungsbeschränkungen



Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen

1 | 2 | 3

| Abschnitt A

1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten
1. von Luftfahrzeugen aus,
2. in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.

2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung
von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.

3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten
1. auf Gleisanlagen,
2. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-
kanäle besteht,
3. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze
und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer
unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer
oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-
und Schmutzwasserkanäle besteht,
4. im Haus- und Kleingarten.

4 | Glyphosat | Die Anwendung ist verboten
1. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und
ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges
Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder
mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation,
Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasser-
kanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit
der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem
sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht
besteht,
2. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster,
Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze
und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer
unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer
oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen-
und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige
Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfah-
ren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der
Abschwemmung nicht besteht.

5 | Glyphosat-Trimesium

6 | Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der
Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.

| Abschnitt B |

1 | Alloxydim | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.

2 | Asulam

3 | Benalaxyl

4 | Benazolin

5 | Bendiocarb

6 | Calciumcarbid

7 | Chloramben

8 | Chlorthiamid

9 | Cyanazin

10 | Diazinon

11 | Dichlobenil

12 | Dikegulac

13 | Ethidimuron

14 | Ethiofencarb

15 | Ethoprofos

16 | Etrimfos

17 | Flamprop

18 | Hexazinon

19 | Isocarbamid

20 | Karbutilat

21 | Mefluidid

22 | Methamidophos

23 | Methomyl

24 | Monochlorbenzol

25 | Natriumchlorat

26 | Nitrothal-isopropyl

27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl)

28 | Oxadixyl

29 | Oxamyl

30 | Oxycarboxin

vorherige Änderung

31 | Picloram



31 | (gestrichen)

32 | Propachlor

33 | Propazin

34 | Prothoat

35 | S 421 (Synergist)

36 | Sethoxydim

37 | Simazin

38 | TCA

39 | Tebuthiuron

40 | Terbacil

41 | Terbumeton

42 | Thiazafluron

43 | Thiofanox