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§ 51 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 51



Im Grund- und Aufriß sind die Stellung der angemeldeten Teile der Betriebseinrichtung und der Gang der Rohre, welche Wasser, Wasserdampf, Luft (Gebläseluft, Druckluft), Maische, weingeisthaltige Dämpfe, Branntwein, Methylalkohol, Fuselöl, Wasserentziehungsmittel, Schlempe oder Lutterrückstände führen, genau einzuzeichnen.