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§ 78 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 78 Übergangsvorschriften


§ 78 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 BrStV BrMV BrennO

Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs mit einem vereinfachten Begleitdokument aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.



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Frühere Fassungen von § 78 AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... des steuerrechtlich freien Verkehrs". h) Die Angaben zu den §§ 70 und 78 werden wie folgt gefasst: „§ 70 (weggefallen) § 78 ... 70 und 78 werden wie folgt gefasst: „§ 70 (weggefallen) § 78 Übergangsvorschriften". 2. § 1 wird wie folgt geändert:  ... richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt." 70. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Übergangsvorschriften  ... rechtzeitig beigibt." 70. § 78 wird wie folgt gefasst: „ § 78 Übergangsvorschriften Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des ...