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§ 84 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 84



(1) Von der Bestimmung des § 75 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 sind ausgenommen die Rohbrennblasen mit unmittelbarer Feuerung, soweit ihre Einrichtung eine unmittelbare Verbindung mit Mauerwerk erforderlich macht; ferner die Maischesäulen, insoweit sie auf einem gemauerten Sockel stehen.

(2) Brenngeräte dürfen mit einem das Entweichen von Wärme erschwerenden Mantel umgeben sein.

(3) Der Rücklaufbranntwein muß während des Abtriebs aus den Verstärkungssäulen, Zwischenkühlern, Fuselölabscheidern oder dergleichen in die Rohbrenngeräte übergeführt werden. Zu diesem Zweck dürfen Branntweinrohre, durch welche dieser Branntwein aus Verstärkungssäulen, Zwischenkühlern oder dergleichen mit natürlichem Gefälle in Rohbrenngeräte zurückfließt, keine Absperrhähne oder Absperrventile enthalten. Außerdem ist bei Rohbrennblasen, bei denen durch die Einfüllöffnung ein Zutritt zur Mündung des Rücklaufbranntweinrohres möglich ist, durch besondere Vorrichtungen dafür zu sorgen, daß der Rücklauf von Branntwein in die Rohbrennblase nicht willkürlich verhindert werden kann. Wird der Rücklaufbranntwein aus der Verstärkungssäule mittels einer Pumpe oder dergleichen auf die Maischesäule befördert und handelt es sich um eine Maischesäule mit anderer Einrichtung als Kapselböden, dann muß die Pumpenleitung oder die Kraftzuführung zur Pumpe ein gesichertes Sperrgerät besitzen, das sich selbsttätig schließt, wenn die Maischesäule nicht in Betrieb ist.

(4) Zur Prüfung der Abtriebsrückstände dürfen an der untersten Abteilung der Maischesäulen, am Schlempeablaufregler oder Schlempesammler kleine Kühler (Probierkühler) zur Niederschlagung von Dämpfen angebracht werden. In die Abflußleitungen für Lutterrückstände dürfen kleine Probierhähne eingebaut werden, die in geöffneter Stellung tropfenweise Flüssigkeit heraustreten lassen. Die Weingeiststärke der Lutterrückstände soll nicht mehr als zwei Gewichtshundertteile betragen.

(5) Die Lutterrückstände sind so abzuleiten, daß eine Entnahme von Branntwein nicht zu besorgen ist. In der Regel ist das Lutterrückständerohr in eine öffentliche Kanalisation oder eine Grube zu führen. Die Gruben müssen sich innen einwandfrei besichtigen lassen und entweder ein Versickern oder eine starke Verdünnung oder Verunreinigung ihres Inhalts gewährleisten. Ihre Abdeckung ist zu sichern. Die Größe der Gruben muß den Betriebsverhältnissen angepaßt sein. Das Lutterrückständerohr ist zunächst als Sackrohr und in der Grube bis kurz über den Boden zu führen. Der Abfluß für die in der Grube befindliche Flüssigkeit befindet sich oben unter dem Deckel der Grube. Zuflußrohr und Abflußrohr sind in die Grubenwandung fest einzumauern. Vor die Abfluß-(Überlauf-)Öffnung ist im Innern der Grube ein engmaschiges Drahtgitter oder dergleichen anzubringen oder in anderer Weise dafür zu sorgen, daß der Grubeninhalt nicht abgezogen werden kann. Dasselbe gilt für andere Rohre, die außer dem Lutterrückständerohr in die Grube münden.

(6) Beim Feinbrenngerät ist die Anbringung von steuersicheren Vorrichtungen, die dem Zusatz von Geschmackstoffen und Reinigungsmitteln dienen, gestattet.

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