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§ 91 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 91



Um die tägliche Ausbeute oder die Ausbeute bestimmter Mengen der Abbrennstoffe festzustellen, dürfen mit Genehmigung des Hauptzollamts Tagessammelgefäße in das Branntweinrohr eingeschaltet werden. Die Tagessammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.