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§ 95 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 95



(1) Die Abbrennstoffe (Maische oder sonstige vergorene Stoffe wie Würze, Lauge, Wein) sind dem Rohbrenngerät durch ein Rohr (Sauermaischerohr) zuzuführen, das bis fast auf den Boden des Brenngeräts oder seines in Betracht kommenden Teiles führt (Tauchrohr) oder kurz vor dem Eintritt in das Brenngerät ein Rückschlagventil besitzt. Bei Maischesäulen genügt es, wenn das Rohr vor dem Eintritt in das Brenngerät knie- oder sackartig geführt ist. Die Teile der Sauermaischerohre, die als Tauch-, Knie- oder Sackrohr geführt oder mit Rückschlagventil versehen sind, müssen gegen Veränderungen amtlich gesichert sein.

(2) Bei den Sauermaischerohren an Vorwärmern, in denen sich aus der Maische weingeisthaltige Dämpfe entwickeln, ist eine der Maßnahmen des Absatzes 1 anzuwenden.