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§ 98 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 98



(1) Die Lüftungsvorrichtung auf Geräten, die Branntwein enthalten, auf Gefäßen und Branntweinrohren besteht in der Regel aus einem senkrecht angebrachten Luftrohr. Auf seiner offenen Mündung ist eine Haube zu befestigen, die nach unten durch eine durchlochte Platte mit Luftöffnungen von höchstens 1,5 Millimeter Weite abgeschlossen wird. Die Haube selbst darf keine Luftlöcher enthalten. Die Luftrohre müssen so hoch sein, daß bei einer guten Betriebsführung ein Austreten von Branntwein aus der Mündung nicht zu befürchten ist. Diese Bedingung gilt bei Luftrohren an Kühlern als erfüllt, wenn bei einer höchsten stündlichen Branntweinerzeugung bis zu 30 Liter die Mündung des Luftrohres den Branntweinauslauf aus dem Kühler um mindestens 300 Millimeter, bei größerer stündlicher Branntweinerzeugung aber um mindestens 750 Millimeter überragt.

(2) Wenn in den Anlagen mindestens ein vorschriftmäßiges Luftrohr (Absatz 1) vorhanden ist, kann die Lüftung von Geräten, die Branntwein enthalten, von Gefäßen und Branntweinrohren auch durch Rohrverbindungen mit diesem Luftrohr (Luftverbindungsrohre) herbeigeführt werden.

(3) Zur Lüftung von Geräten, die Branntwein enthalten, und von Gefäßen können auch Luftventile verwendet werden, wenn sie weder ein Austreten von Branntwein gestatten noch von außen in ihrer Wirksamkeit willkürlich beeinflußt werden können.

(4) Zur Lüftung von Geräten und Rohren, die weingeisthaltige Dämpfe enthalten, können auch Luftventile verwendet werden, wenn sie von außen her nicht beliebig geöffnet werden können. Sonst sind sie in ein Rohr, das mit dem zum Kühler führenden Geistrohr zu verbinden ist, derart einzubauen, daß die heraustretenden Dämpfe nach dem Kühler hin entweichen.



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