Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 100 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 100



Wenn Vorrichtungen geeignet sind, den Lauf des Branntweins zu hemmen oder sogar zu unterbinden (z.B. Filter, Privatmeßuhren, Absperrvorrichtungen), so sind Übersteigrohre anzubringen, durch die bei einer Stauung der Branntwein unter Umgehung des Hindernisses weitergeleitet wird. Übersteigrohre dürfen nicht höher geführt werden als der niedrigste der oberen Ränder der Luftrohre, die mit ihnen verbunden sind. In besonderen Fällen kann das Übersteigrohr in ein Überlaufgefäß (§ 99) geführt werden.



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