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§ 102 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 102


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesmonopolamt gibt eine Anweisung darüber heraus, welche Arten von Meßuhren überhaupt zur Vermessung von Branntwein in den Brennereien zugelassen sind (Meßuhrordnung). In der Anweisung werden die zugelassenen Meßuhren in ihren einzelnen Teilen und Einrichtungen beschrieben und Anordnungen über ihre Versendung, Aufstellung, Behandlung und Prüfung getroffen.

(2) Das Bundesmonopolamt bestimmt im einzelnen Fall nach den Angaben des Brennereibesitzers und des Hauptzollamts über die Betriebsverhältnisse der Brennerei und nach eigenen Erfahrungen, welche Art von Meßuhr zu verwenden ist und welche besonderen Einrichtungen nach der Eigenart des Betriebs etwa anzubringen sind. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Betriebsverhältnisse einer Brennerei, nach denen eine Meßuhr bestimmt wurde, sich ändern.

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Zitierungen von § 102 Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 BrennO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrennO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 177 BrennO (vom 15.12.2010)
... Meßuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. ... 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung ( § 102 Abs. 1 ) außer Betrieb zu setzen, wenn sie für länger als einen Monat außer Betrieb ...


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