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§ 176 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 176



Solange eine Verschlußbrennerei ruht, ist der nach den §§ 71 bis 110 erforderliche Zustand aufrechtzuerhalten. Der Aufsichtsoberbeamte kann auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen vorübergehend Ausnahmen zulassen; doch ist die Freigabe von amtlichen Meßuhren nicht zulässig. Einzelne Teile der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage dürfen nur freigegeben werden, wenn hierdurch kein Zutritt zu dem in der Anlage vorhandenen Branntwein geschaffen wird.

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