Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 193 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 193



(1) In Brennereien mit Hauptmessuhren ist die Alkoholmenge, die seit der Betriebseröffnung oder der vorhergegangenen Abnahme durch die Messuhren geflossen ist, aus deren Anzeigen zu ermitteln. Während der Ermittlung kann der Abtrieb mit Zustimmung der Abfertigungsbeamten fortgesetzt werden, auch können unabgefertigt bleibende Alkoholmengen geschätzt werden.

(2) In Brennereien mit Probenehmern (§ 101) werden die aus den Probensammlern entnommenen Branntweinmengen der Alkoholmenge nach Absatz 1 hinzugerechnet. Dies gilt nicht, wenn auf Antrag des Brennereibesitzers die Proben entweder unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder dem Brennereibetrieb wieder zugeführt werden. Die Behandlung der Proben ist im Abfertigungspapier zu vermerken.