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§ 218 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 218



Das Übernahmegeld wird neu berechnet, wenn nach der tatsächlichen Erzeugung ein anderer Übernahmepreis in Betracht kommt, als er ursprünglich angesetzt war. Brennereibesitzer und Stoffbesitzer haben Beträge, die sie zuviel erhalten haben, zurückzuzahlen. Beträge, die sie zuwenig erhalten haben, werden ihnen nachgezahlt.