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Änderung § 4 Brennereiordnung vom 01.04.2008

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Die Oberfinanzdirektion kann aus besonderen Gründen, z.B. wegen Viehseuche, Verminderung des Viehstandes oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, daß Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne daß die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert. Sie kann ferner zulassen, daß landwirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes) in Zeiten einer vermehrten Nachfrage nach Hefe, insbesondere zu den großen Festen, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses einen Teil der Rückstände abweichend von den Vorschriften des § 25 des Gesetzes verwenden.

(Text neue Fassung)

Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert.

 

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