Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Brennereiordnung am 01.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 7 der VStuBrennOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BrennO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Oberfinanzdirektion kann aus besonderen Gründen, z.B. wegen Viehseuche, Verminderung des Viehstandes oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, daß Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne daß die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert. Sie kann ferner zulassen, daß landwirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes) in Zeiten einer vermehrten Nachfrage nach Hefe, insbesondere zu den großen Festen, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses einen Teil der Rückstände abweichend von den Vorschriften des § 25 des Gesetzes verwenden.

(Text neue Fassung)

Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert.

§ 5


(1) Landwirtschaftliche Verschlußbrennereien verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie

1. vorübergehend selbstgewonnene Obststoffe (§ 2 Abs. 4) allein verarbeiten, und die im Betriebsjahr aus diesen Stoffen erzeugte Weingeistmenge nicht mehr als zehn Hundertteile der Jahreserzeugung beträgt (Zwischenbetrieb),

2. Wein oder Obst nach Maßgabe von Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein und für Obst und Gemüse verarbeiten.

(2) Landwirtschaftliche Abfindungsbrennereien können ohne Wechsel der Brennereiklasse selbstgewonnene Obststoffe verarbeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Oberfinanzdirektion kann von der Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen.



(3) Das Hauptzollamt kann von der Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen.

§ 48


(1) Wer eine Verschlußbrennerei (§ 52 des Gesetzes) errichten oder eine Abfindungsbrennerei verschlußsicher herrichten will, hat dies dem Hauptzollamt vorher so zeitig mitzuteilen, daß Anordnungen der Zollbehörde bei der Einrichtung der Brennerei berücksichtigt werden können. Der Mitteilung sind Zeichnungen der Betriebsräume und der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) sowie eine Beschreibung der geplanten Betriebseinrichtung beizugeben. Außerdem sind nähere Angaben über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe und über den beabsichtigten Betriebsumfang zu machen. Wenn die Aufstellung einer amtlichen Meßuhr (§§ 72, 101 bis 107) oder einer Privatmeßuhr (§ 108) gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wer eine Obstabfindungsbrennerei (§ 57 des Gesetzes) errichten will, bedarf hierzu der Genehmigung des Hauptzollamts; diese wird nur erteilt, wenn das Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - eine Bescheinigung nach § 119 Abs. 3 ausgestellt hat. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind eine Zeichnung und eine Beschreibung der Brenngeräte, deren Aufstellung beabsichtigt ist, vorzulegen. Vor Erteilung der Genehmigung sollen das Brennereigebäude oder die Brennereiräume nicht hergerichtet und die Betriebseinrichtung, insbesondere die Brenngeräte, weder angeschafft noch bestellt werden.



(2) Wer eine Obstabfindungsbrennerei (§ 57 des Gesetzes) errichten will, bedarf hierzu der Genehmigung des Hauptzollamts; diese wird nur erteilt, wenn das Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung nach § 119 Abs. 3 ausgestellt hat. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind eine Zeichnung und eine Beschreibung der Brenngeräte, deren Aufstellung beabsichtigt ist, vorzulegen. Vor Erteilung der Genehmigung sollen das Brennereigebäude oder die Brennereiräume nicht hergerichtet und die Betriebseinrichtung, insbesondere die Brenngeräte, weder angeschafft noch bestellt werden.

§ 49


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf einem Grundstück darf nicht mehr als eine Brennerei betrieben werden. Die Oberfinanzdirektion kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Aufsicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. Dabei muß die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Zustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet sein. Auch muß jede Brennerei in vollständig voneinander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße für die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstoffe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destillation, die Reinigung und die Branntweinlagerung besitzen.



Auf einem Grundstück darf nicht mehr als eine Brennerei betrieben werden. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Aufsicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. Dabei muß die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Zustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet sein. Auch muß jede Brennerei in vollständig voneinander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße für die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstoffe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destillation, die Reinigung und die Branntweinlagerung besitzen.

§ 72


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den nach § 71 eingerichteten Verschlußbrennereien werden zum Schutz der weingeisthaltigen Dämpfe und des Branntweins Sicherungsmaßnahmen getroffen. Sie bestehen darin, daß die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sowie ihre einzelnen Teile (Geräte, Gefäße, Rohre; § 74) nach ihrer Beschaffenheit, Aufstellung und Verbindung besonderen Anforderungen genügen müssen (§§ 75 bis 79, 84 bis 108) und daß außerdem von da ab, wo die Abbrennstoffe zum Sieden gebracht werden, bis zu den der amtlichen Erfassung des Branntweins dienenden Vorrichtungen (Absatz 2) Verschlußmaßnahmen zu treffen sind (§§ 80 bis 83a und teilweise §§ 84 bis 108). Wenn auf andere Weise als durch Abtrieb Branntwein gewonnen wird, bestimmt die Oberfinanzdirektion die Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt.



(1) In den nach § 71 eingerichteten Verschlußbrennereien werden zum Schutz der weingeisthaltigen Dämpfe und des Branntweins Sicherungsmaßnahmen getroffen. Sie bestehen darin, daß die Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlagen sowie ihre einzelnen Teile (Geräte, Gefäße, Rohre; § 74) nach ihrer Beschaffenheit, Aufstellung und Verbindung besonderen Anforderungen genügen müssen (§§ 75 bis 79, 84 bis 108) und daß außerdem von da ab, wo die Abbrennstoffe zum Sieden gebracht werden, bis zu den der amtlichen Erfassung des Branntweins dienenden Vorrichtungen (Absatz 2) Verschlußmaßnahmen zu treffen sind (§§ 80 bis 83a und teilweise §§ 84 bis 108). Wenn auf andere Weise als durch Abtrieb Branntwein gewonnen wird, bestimmt das Hauptzollamt die Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt.

(2) Zur Erfassung des Branntweins dienen in der Regel amtliche Sammelgefäße. Darunter sind die Gefäße zu verstehen, aus denen der Branntwein abgenommen wird (§ 186), also die Hauptsammelgefäße, unter Umständen (§ 93 Abs. 3) auch die Zwischensammelgefäße, außerdem die Fuselöl- und Aldehydbranntweinsammelgefäße. Das Hauptzollamt kann an Stelle von Hauptsammelgefäßen die Verwendung von Hauptmeßuhren (§ 106) genehmigen. Es kann auch anordnen, daß außer Hauptsammelgefäßen oder Hauptmeßuhren zur besseren Überwachung der Brennereien noch besondere Meßuhren (Nebenmeßuhren; § 107) aufgestellt werden.



§ 119


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - führt für jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31. Juli 1998 geltenden Bezirksgrenzen über die Grenzzahl und über die Zahl der vorhandenen Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung.

(2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindung bei dem Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl nicht überschritten wird. Das Hauptzollamt meldet dem Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - jede Veränderung im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obstbrennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahlnachweisung erforderlich macht.



(1) Das Hauptzollamt Stuttgart führt für jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31. Juli 1998 geltenden Bezirksgrenzen über die Grenzzahl und über die Zahl der vorhandenen Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung.

(2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindung bei dem Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl nicht überschritten wird. Das Hauptzollamt meldet dem Hauptzollamt Stuttgart jede Veränderung im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obstbrennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahlnachweisung erforderlich macht.

§ 137


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zusammen mit der Anzeige gemäß § 134 Abs. 1 hat der Brennereibesitzer in einer dem Aufsichtsoberbeamten doppelt einzureichenden Betriebserklärung das Verfahren eingehend zu beschreiben, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll. Die Betriebserklärung soll ein lückenloses Bild von der Betriebsweise, angefangen vom Beginn der Rohstoffbehandlung bis zum Ende des Abtriebs, geben. Es ist in ihr insbesondere Auskunft zu geben über die Art und Menge der jeweils zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und Hilfsstoffe (Verhältnis des zur Verzuckerung verwendeten Malzes zu den Rohstoffmengen in Hundertteilen), über die Art ihrer Mengenermittlung und Vorbereitung für den Abtrieb, über den Verlauf des Roh- und Feinbrennens (z.B. Menge und Weingeistgehalt der Erzeugnisse, höchste und niedrigste Abtriebsstärken, Durchschnittsstärke, Art der Vor- und Nachlaufabscheidung, Art und Menge etwaiger Zusatzstoffe - Geschmacks- oder Reinigungsstoffe - beim Feinbrennen), den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Abschnitte und die Zeitdauer dieser Abschnitte. Soweit eine Gewinnung von Fuselöl, Hefe usw. erfolgt, hat sich die Beschreibung auch darauf zu erstrecken. Bei Brennereien mit Hefengewinnung ist auch der Verlauf der Hefengewinnung genau zu schildern unter Angabe, wieviel Kilogramm Hefe durchschnittlich im Monat auf ein Liter Weingeist entfallen (§ 45 Abs. 2).



(1) Zusammen mit der Anzeige gemäß § 134 Abs. 1 hat der Brennereibesitzer in einer dem Aufsichtsoberbeamten doppelt einzureichenden Betriebserklärung das Verfahren eingehend zu beschreiben, das bei der Branntweingewinnung und Branntweinreinigung angewendet werden soll. Die Betriebserklärung soll ein lückenloses Bild von der Betriebsweise, angefangen vom Beginn der Rohstoffbehandlung bis zum Ende des Abtriebs, geben. Es ist in ihr insbesondere Auskunft zu geben über die Art und Menge der jeweils zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und Hilfsstoffe (Verhältnis des zur Verzuckerung verwendeten Malzes zu den Rohstoffmengen in Hundertteilen), über die Art ihrer Mengenermittlung und Vorbereitung für den Abtrieb, über den Verlauf des Roh- und Feinbrennens (z.B. Menge und Weingeistgehalt der Erzeugnisse, höchste und niedrigste Abtriebsstärken, Durchschnittsstärke, Art der Vor- und Nachlaufabscheidung, Art und Menge etwaiger Zusatzstoffe - Geschmacks- oder Reinigungsstoffe - beim Feinbrennen), den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Abschnitte und die Zeitdauer dieser Abschnitte. Soweit eine Gewinnung von Fuselöl, Hefe usw. erfolgt, hat sich die Beschreibung auch darauf zu erstrecken.

(2) Bei Brennereien, die mehlige oder Rübenstoffe verarbeiten, ist der Verlauf der Maischebereitung anzugeben (z.B. Zerkleinern und Aufschließen der Rohstoffe, Stärkebestimmung und Stärkegehalt, Zusatz des Malzes, Verlauf der Verzuckerung, Art, Menge, Herstellung und Zusatz des Gärmittels, Spülwasserbehandlung), ferner die weitere Behandlung der Maische (z.B. Befüllung mehrerer Gärbottiche, Mischen verschiedener Maischen, Abschöpfen von Maische aus einem Gärbottich in einen anderen), nach Möglichkeit die durchschnittliche Konzentration und Temperatur während der verschiedenen Gärabschnitte, die Gewinnung und weitere Behandlung von weingeisthaltigem Waschwasser aus der Kohlensäurewäsche und die Beschickung des Brenngeräts unter Angabe der für die einzelnen Handlungen notwendigen Zeiten. Bei anderen Brennereien sind die entsprechenden Angaben zu machen.

(3) Die Betriebserklärung muß mit den Betriebsbestimmungen im Einklang stehen.

(4) Am Schluß der Betriebserklärung sind die gewährten Betriebsvergünstigungen anzugeben und dabei die Genehmigungsverfügungen anzuführen.

(5) Änderungen der Betriebsweise sind durch Nachtragserklärungen mitzuteilen.



§ 139


(1) In Brennereien, die mehlige Stoffe verarbeiten, darf nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr oder in der in Einzelfällen vom Hauptzollamt festgesetzten Zeit (Maischfrist) eingemaischt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem die Verzuckerung der Stärke eingeleitet wird, als Schluß der Einmaischung der Zeitpunkt, in dem das Gärmittel zugesetzt wird. In Zweifelsfällen bestimmt die Oberfinanzdirektion den Zeitpunkt, der als Beginn der Einmaischung zu gelten hat.

(3) Die Oberfinanzdirektion kann die für Maischen aus mehligen Stoffen geltenden Maischfristen auch auf Maischen aus anderen Stoffen ausdehnen.



(2) Als Beginn der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, in dem die Verzuckerung der Stärke eingeleitet wird, als Schluß der Einmaischung der Zeitpunkt, in dem das Gärmittel zugesetzt wird. In Zweifelsfällen bestimmt das Hauptzollamt den Zeitpunkt, der als Beginn der Einmaischung zu gelten hat.

(3) Das Hauptzollamt kann die für Maischen aus mehligen Stoffen geltenden Maischfristen auch auf Maischen aus anderen Stoffen ausdehnen.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig außerhalb der Maischfrist des Absatzes 1 einmaischt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 154


(1) Ist Branntwein entnommen worden, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinterziehung von Monopoleinnahmen vorliegt, so bestimmt das Hauptzollamt nach der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe, der vorhandenen Betriebseinrichtung und der in der Brennerei bisher üblichen Ausbeuten die Weingeistmenge, die für die Zeit von der letzten Abnahme vor den Störungen (§ 152) bis zur Feststellung der Störungen (§ 153) mindestens zur Abfertigung vorzuführen ist. Für etwaige Fehlmengen ist der Branntweinaufschlag zu entrichten. Handelt es sich um eine ruhende Brennerei, so setzt das Hauptzollamt den Branntweinaufschlag für die aus dem Verschlußgewahrsam entfernte Weingeistmenge fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird ein Stauungsanzeiger im Laufe eines Betriebsjahrs mehr als zweimal vollständig befüllt vorgefunden, so hat die Oberfinanzdirektion Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Reichsmonopolamt anzuordnen.



(2) Wird ein Stauungsanzeiger im Laufe eines Betriebsjahrs mehr als zweimal vollständig befüllt vorgefunden, so hat das Hauptzollamt Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Reichsmonopolamt anzuordnen.

§ 168


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Herstellung von Branntwein unter Abfindung und die Reinigung des gewonnenen Rohbrandes (Lutter) ist mit einer Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Die Abfindungsanmeldung ist vom Brennereibesitzer eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Die Erstausfertigung der Abfindungsanmeldung ist spätestens fünf Werktage vor der Betriebseröffnung (§ 134 Abs. 2) dem Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - einzureichen. Die Zweitausfertigung verbleibt in der Brennerei und ist zusammen mit der Brenngenehmigung (§ 170) bis zum Ende des angemeldeten Betriebs, im Fall des § 132 bis zur Abfertigung des Branntweins, für die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, bereitzuhalten.



(1) Die Herstellung von Branntwein unter Abfindung und die Reinigung des gewonnenen Rohbrandes (Lutter) ist mit einer Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Die Abfindungsanmeldung ist vom Brennereibesitzer eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Die Erstausfertigung der Abfindungsanmeldung ist spätestens fünf Werktage vor der Betriebseröffnung (§ 134 Abs. 2) dem Hauptzollamt Stuttgart einzureichen. Die Zweitausfertigung verbleibt in der Brennerei und ist zusammen mit der Brenngenehmigung (§ 170) bis zum Ende des angemeldeten Betriebs, im Fall des § 132 bis zur Abfertigung des Branntweins, für die Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, bereitzuhalten.

(2) Sollen nichtmehlige Rohstoffe (Obststoffe) verarbeitet werden, ist anzugeben, ob sie selbstgewonnen sind. Weiter ist anzugeben, ob die zu verarbeitenden Obststoffe in das Monopolgebiet eingeführt worden sind. Branntwein, der aus anderen Stoffen als aus Wein, Steinobst, Beeren und Enzianwurzeln hergestellt wird und von der Bundesmonopolverwaltung übernommen werden soll, ist in der Abfindungsanmeldung zur Übernahme anzumelden. Ferner ist anzumelden, wenn in Obstbrennereien fremde Rohstoffe im Lohn verarbeitet werden sollen.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 3 die Zweitausfertigung der Abfindungsanmeldung oder die Brenngenehmigung nicht bereithält, einer Erklärungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer Anmeldepflicht nach Absatz 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt.



§ 170


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Grund der Abfindungsanmeldung erteilt das Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - eine Brenngenehmigung oder einen Zurückweisungsbescheid.

(2) Das Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - kann die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Brennerei hinausgeht. Nach Erteilung der Brenngenehmigung steht diese Befugnis der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zu.

(3) Abfindungsanmeldungen, die verspätet eingegangen sind (§ 168 Abs. 1) oder wesentliche Mängel aufweisen, weist das Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - zurück. Das Gleiche gilt, wenn der angemeldete Betrieb wegen Art oder Menge der Rohstoffe nach § 9 Abs. 4 oder § 116a Abs. 1 zum Verlust der Abfindungsvergünstigung führen würde.



(1) Auf Grund der Abfindungsanmeldung erteilt das Hauptzollamt Stuttgart eine Brenngenehmigung oder einen Zurückweisungsbescheid.

(2) Das Hauptzollamt Stuttgart kann die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Brennerei hinausgeht. Nach Erteilung der Brenngenehmigung steht diese Befugnis der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, zu.

(3) Abfindungsanmeldungen, die verspätet eingegangen sind (§ 168 Abs. 1) oder wesentliche Mängel aufweisen, weist das Hauptzollamt Stuttgart zurück. Das Gleiche gilt, wenn der angemeldete Betrieb wegen Art oder Menge der Rohstoffe nach § 9 Abs. 4 oder § 116a Abs. 1 zum Verlust der Abfindungsvergünstigung führen würde.

§ 174


(1) Der Brennereibesitzer kann seine Brennvorrichtung oder Teile davon vorübergehend Stoffbesitzern (§ 9) überlassen. Sie können die Brenngeräte auch außerhalb der Brennereiräume benutzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart - Zentralstelle Verbrauchsteuern - abzugeben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den Brennereibesitzer nach Absatz 1 (Beauftragter) mit der Durchführung des Brennens auf Rechnung und Gefahr des Stoffbesitzers, kann er diesem die Angabe der Brennzeiten für Roh- und Feinbrände und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung überlassen.



(2) Der Stoffbesitzer hat eine Abfindungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. § 168 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 der Abgabenordnung). Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten eines Brennereibesitzers ein. Beauftragt er den Brennereibesitzer nach Absatz 1 (Beauftragter) mit der Durchführung des Brennens auf Rechnung und Gefahr des Stoffbesitzers, kann er diesem die Angabe der Brennzeiten für Roh- und Feinbrände und die Weiterleitung der Abfindungsanmeldung überlassen.

(3) Der Stoffbesitzer und sein Beauftragter müssen innerhalb der Brennereiräume die Rohstoffe getrennt lagern und abbrennen.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 2 Satz 1 die Abfindungsanmeldung nicht oder nicht richtig abgibt oder entgegen Absatz 3 die Rohstoffe nicht getrennt lagert oder abbrennt.

(5) (weggefallen)



§ 179


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufsichtsbefugnis (§ 30 GB) erstreckt sich auf alle angemeldeten Räume und auf die Räume, in denen Geräte oder Gefäße zeitweise aufbewahrt werden (§ 64 Abs. 1) oder in denen sich nichtmehlige Stoffe befinden, die zum Brennereibetrieb bestimmt sind.



(1) Die Aufsichtsbefugnis (§ 5 Abs. 2 der Branntweinmonopolverordnung) erstreckt sich auf alle angemeldeten Räume und auf die Räume, in denen Geräte oder Gefäße zeitweise aufbewahrt werden (§ 64 Abs. 1) oder in denen sich nichtmehlige Stoffe befinden, die zum Brennereibetrieb bestimmt sind.

(2) Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder sich jemand in ihr befindet, müssen sämtliche Zugänge zu ihr sowie zum Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein. Der Aufsichtsoberbeamte kann Ausnahmen zulassen, insbesondere auf Antrag gestatten, daß einzelne Zugänge verschlossen gehalten werden.

(3) Innerhalb der Räume, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der Aufsicht erschweren oder hindern.



§ 232


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Geräte, die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich zum Apothekenbetrieb dienen, sind von der Anmeldung und der amtlichen Überwachung befreit, wenn nicht die Oberfinanzdirektion die Anmeldung und amtliche Überwachung anordnet.

(2) Sollen die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten vorhandenen Geräte auch zur Erzeugung von Branntwein benutzt werden, so kann die Oberfinanzdirektion im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt Ausnahmen von den für Brennereien gegebenen Überwachungsbestimmungen zulassen.



(1) Geräte, die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich zum Apothekenbetrieb dienen, sind von der Anmeldung und der amtlichen Überwachung befreit, wenn nicht das Hauptzollamt die Anmeldung und amtliche Überwachung anordnet.

(2) Sollen die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten vorhandenen Geräte auch zur Erzeugung von Branntwein benutzt werden, so kann das Hauptzollamt im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt Ausnahmen von den für Brennereien gegebenen Überwachungsbestimmungen zulassen.

§ 233


vorherige Änderung

Die Oberfinanzdirektion kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anmeldungen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen, auch Sicherungen dagegen treffen, daß die Geräte außerhalb der angemeldeten Zeit benutzt werden können.



Das Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anmeldungen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen, auch Sicherungen dagegen treffen, daß die Geräte außerhalb der angemeldeten Zeit benutzt werden können.