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Änderung § 233 Brennereiordnung vom 01.04.2008

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§ 233 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 233 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 233


(Text alte Fassung)

Die Oberfinanzdirektion kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anmeldungen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen, auch Sicherungen dagegen treffen, daß die Geräte außerhalb der angemeldeten Zeit benutzt werden können.

(Text neue Fassung)

Das Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anmeldungen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen, auch Sicherungen dagegen treffen, daß die Geräte außerhalb der angemeldeten Zeit benutzt werden können.